opencaselaw.ch

S 2023 31

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2023-05-26 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

1. A._____, Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 90 % ab dem 1. Mai 2022 an. Per 2. Mai 2022 eröffnete die zuständige Arbeitslosenkasse Unia eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug. 2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für 40 Tage in ihrem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbefolgung von Kon- trollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ für den 7. Oktober 2022 zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden sei, dem Termin aber ohne Angaben von Gründen ferngeblieben sei. Auf eine Stel- lungnahme an das unterfertigte Amt innert Frist habe die Versicherte ver- zichtet. Straferhöhend wirkte sich aus, dass die Versicherte bereits mehr- fach wegen Nichtbefolgung einer Weisung des zuständigen RAV sanktio- niert werden musste. 3. Dagegen erhob A._____ am 30. Oktober 2022 (Eingangsstempel KIGA

21. November 2022) Einsprache. Begründend machte sie geltend, dass sie bereits mehrmals mitgeteilt und darum gebeten habe, einen neuen RAV-Berater zugeteilt zu erhalten. Sie habe am 20. Oktober 2022 den Zet- tel des RG (Anm. des Gerichts: Rechtliches Gehör) ausgefüllt und an das KIGA zurückgeschickt. Zum verpassten Besprechungstermin (am 7. Ok- tober 2022) führte sie aus, dass der zugewiesene RAV-Berater ihr ge- genüber seine Termine nicht wahrnehme. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie kontrollfreie Tage beansprucht, die ihr das KIGA nicht einmal habe gewähren können. Unter diesen Umständen könne sie nicht mehr zum bisherigen RAV-Berater gehen. Die CHF 100.--, welche ihr der Regi-

- 3 - onale Sozialdienst Ilanz als Soforthilfe habe zukommen lassen, habe sie schon lange aufgebraucht. 4. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 trat das KIGA auf die Ein- sprache nicht ein. Begründend hielt es fest: Am 21. November 2022 sei eine Einsprache der Versicherten beim KIGA eingegangen, worin sie sich gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2022 gewehrt habe. Diese Einspra- che sei indessen nicht unterzeichnet gewesen. Die Versicherte sei daher mit Schreiben vom 19. Januar 2023 durch das KIGA aufgefordert worden, innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine unterzeichnete Ein- sprache nachzureichen. Gemäss Art. 10 ATSV müsse eine Einsprache u.a. die Unterschrift der einspracheführenden Person enthalten und habe schriftlich zu erfolgen. Das KIGA habe die Versicherte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf ihre Einsprache nicht eingetreten werde, sofern sie innert der Nachfrist keine unterzeichnete Eingabe nachreichen würde. Auf dieses Schreiben (vom 19. Januar 2023) habe die Versicherte bis heute nicht reagiert, weshalb darauf aus formellen Gründen nicht einzutreten sei. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2023 (Eingangsstempel Verwaltungsgericht 10. März 2023) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Überschrift 'Einsprache gegen Verfügung des KIGA vom 09.02.2022' und dem Antrag um Aufhebung der Verfügung Nr. 343951556 des KIGA vom 24. Oktober

2022. Begründend hielt sie fest, sie sei mit Schreiben vom 19. Januar 2023 des KIGA aufgefordert worden, eine unterzeichnete Einsprache einzurei- chen. Da sie aber seit dem 18. Januar 2023 wegen Unfall/Krankheit mehr- mals im Spital behandelt und vom Arzt krankgeschrieben gewesen sei, habe sie diesem Schreiben keine Folge leisten können, Arbeitsunfähig- keitszeugnisse lägen bei. Sie sei in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, Briefe zu schreiben, auch nicht im PC. Zudem sei sie sich sicher, ihre Ein- gabe vom 21. November 2022 unterschrieben zu haben. Aus diesen

- 4 - krankheitsbedingten Gründen sei die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung aufzuheben. 6. Mit Stellungnahme vom 4. April 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdegegner dabei die im Einspracheentscheid bereits angeführten Gründe. Neu führte er aus: Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt haben sollte, seien die Vorausset- zungen nicht erfüllt. Zum einen sei sie den Nachweis schuldig geblieben, dass die beiden kurzen Spitalaufenthalte sie tatsächlich daran gehindert hätten, eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Zum anderen habe sie es auch versäumt, innert dreissig Tagen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Der Vollstän- digkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die nachfolgenden vier Beratungsgespräche auch versäumt habe (Ziff. 4, S. 5). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im (recte) angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich (recte) gegen den Einspracheent- scheid vom 9. Februar 2023. Gegen derartige Entscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge-

- 5 - richt eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVIG/AVIG; BR 545.100] sowie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/Arbeitslosen- versicherung [VOzEGzAVIG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zustän- digkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist, oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begrün- det oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Weil die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird – offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

- 6 - 1.3. Zuerst ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde vom 2. März 2023 (Eingangsstempel Verwaltungsgericht 10. März 2023) um eine Laienbe- schwerde handelt, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung Nr. 343951556 vom 24. Oktober 2022 des KIGA anbegehrte. Anfechtungsgegenstand kann vor Verwaltungsgericht aber ausschliess- lich der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 und nicht mehr die Ein- stellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 sein. Bei Erhebung einer Ein- sprache wird das Verwaltungsverfahren nämlich erst durch den Einspra- cheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung er- setzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätz- lich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Ein- spracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Das Rechtsbegehren um Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 ist deshalb als Rechtsbe- gehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2023 entgegenzunehmen und zu behandeln. 1.4. Im konkreten Fall stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 21. November 2022 infolge fehlender Un- terschrift (trotz Nachfristansetzung zur Verbesserung bzw. Vervollständi- gung der Einsprache durch die Versicherte) nicht eingetreten ist. Sollte dies nachweislich zutreffen, wäre die Beschwerde vom 2. März 2023 (mit Eingangsstempel Verwaltungsgericht am 10. März 2023) allein schon we- gen dieses Formmangels offensichtlich unzulässig oder unbegründet und damit abzuweisen. 1.5. In formeller Hinsicht stellt Art. 52 Abs. 1 ATSG keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein-

- 7 - spracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einspra- chen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönli- cher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Ein- sprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ih- res Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be- hebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Ein- spracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlos- sen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 142 V 152 E.2.1 und 2.2). 1.6. Vorliegend ist nachweislich erstellt, dass der Beschwerdegegner die heu- tige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8) einlud, ihre schriftliche Einsprache vom 21. November 2022 innert zehn Tagen seit Erhalt dieses Schreibens noch mit der eigenen Unterschrift zu versehen, andernfalls auf ihre Ein- gabe nicht eingetreten werden könne. Dieser Aufforderung ist die Be- schwerdeführerin unwiderlegt nicht nachgekommen, womit ihre schriftli- che Einsprache offensichtlich unvollständig und nicht rechtskonform war und folglich darauf seitens des Beschwerdegegners androhungsgemäss und zu Recht gestützt auf Art. 10 ATSV nicht eingetreten wurde. 1.7. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zur Erklärung ihres Unterschriftenversäumnisses eingereichten Arztzeugnisse vom 18. Ja- nuar 2023 (Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 18. bis 21. Januar 2023) so- wie vom 26. Januar 2023 (Hospitalisierung vom 25. bis 26. Januar 2023 und Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 25. Januar 2023 bis 12. Februar

- 8 - 2023; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2) nichts, da sie nach Erhalt des Schreibens am 20. Januar 2023 (Bg-act. 9 und 10) zwecks Nachbesserung ihrer Einsprache mit Fristansetzung innert zehn Tagen ab dem 21. bis zum 30. Januar 2023 noch genügend Zeit gehabt hätte und imstande gewesen wäre, ihre Unterschrift fristgerecht zu leisten. Etwas Anderes ist aktenkundig nicht erstellt. 1.8. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin auch diese 30- tägige Wiederherstellungsfrist verpasst, da sie weder ein solches Fristwie- derherstellungsgesuch stellte noch danach die fehlende Unterschrift leis- tete. 1.9. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Nichteintretensentscheid) ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 2.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Weil das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit und Leichtsinn in dieser Streitsache gerade noch nicht vorliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 23 29 vom 25. April 2023 zu ähnlicher Ausgangslage), sind der Beschwerdeführerin gerade noch keine Kosten aufzuerlegen. Das Gericht lässt sich dabei auch von

- 9 - der Hoffnung und Zuversicht leiten, dass sich die Beschwerdeführerin künftig ihren Mitwirkungspflichten stellt und damit die angemessenen Leh- ren aus den bisher geführten Gerichtsverfahren zieht (vgl. FORSTER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 61 Rz. 81). 2.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 A._____, Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 90 % ab dem 1. Mai 2022 an. Per 2. Mai 2022 eröffnete die zuständige Arbeitslosenkasse Unia eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug.

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich (recte) gegen den Einspracheent- scheid vom 9. Februar 2023. Gegen derartige Entscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge-

- 5 - richt eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVIG/AVIG; BR 545.100] sowie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/Arbeitslosen- versicherung [VOzEGzAVIG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zustän- digkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG).

E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist, oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begrün- det oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Weil die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird – offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

- 6 -

E. 1.3 Zuerst ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde vom 2. März 2023 (Eingangsstempel Verwaltungsgericht 10. März 2023) um eine Laienbe- schwerde handelt, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung Nr. 343951556 vom 24. Oktober 2022 des KIGA anbegehrte. Anfechtungsgegenstand kann vor Verwaltungsgericht aber ausschliess- lich der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 und nicht mehr die Ein- stellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 sein. Bei Erhebung einer Ein- sprache wird das Verwaltungsverfahren nämlich erst durch den Einspra- cheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung er- setzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätz- lich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Ein- spracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Das Rechtsbegehren um Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 ist deshalb als Rechtsbe- gehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2023 entgegenzunehmen und zu behandeln.

E. 1.4 Im konkreten Fall stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 21. November 2022 infolge fehlender Un- terschrift (trotz Nachfristansetzung zur Verbesserung bzw. Vervollständi- gung der Einsprache durch die Versicherte) nicht eingetreten ist. Sollte dies nachweislich zutreffen, wäre die Beschwerde vom 2. März 2023 (mit Eingangsstempel Verwaltungsgericht am 10. März 2023) allein schon we- gen dieses Formmangels offensichtlich unzulässig oder unbegründet und damit abzuweisen.

E. 1.5 In formeller Hinsicht stellt Art. 52 Abs. 1 ATSG keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein-

- 7 - spracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einspra- chen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönli- cher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Ein- sprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ih- res Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be- hebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Ein- spracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlos- sen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 142 V 152 E.2.1 und 2.2).

E. 1.6 Vorliegend ist nachweislich erstellt, dass der Beschwerdegegner die heu- tige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8) einlud, ihre schriftliche Einsprache vom 21. November 2022 innert zehn Tagen seit Erhalt dieses Schreibens noch mit der eigenen Unterschrift zu versehen, andernfalls auf ihre Ein- gabe nicht eingetreten werden könne. Dieser Aufforderung ist die Be- schwerdeführerin unwiderlegt nicht nachgekommen, womit ihre schriftli- che Einsprache offensichtlich unvollständig und nicht rechtskonform war und folglich darauf seitens des Beschwerdegegners androhungsgemäss und zu Recht gestützt auf Art. 10 ATSV nicht eingetreten wurde.

E. 1.7 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zur Erklärung ihres Unterschriftenversäumnisses eingereichten Arztzeugnisse vom 18. Ja- nuar 2023 (Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 18. bis 21. Januar 2023) so- wie vom 26. Januar 2023 (Hospitalisierung vom 25. bis 26. Januar 2023 und Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 25. Januar 2023 bis 12. Februar

- 8 - 2023; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2) nichts, da sie nach Erhalt des Schreibens am 20. Januar 2023 (Bg-act. 9 und 10) zwecks Nachbesserung ihrer Einsprache mit Fristansetzung innert zehn Tagen ab dem 21. bis zum 30. Januar 2023 noch genügend Zeit gehabt hätte und imstande gewesen wäre, ihre Unterschrift fristgerecht zu leisten. Etwas Anderes ist aktenkundig nicht erstellt.

E. 1.8 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin auch diese 30- tägige Wiederherstellungsfrist verpasst, da sie weder ein solches Fristwie- derherstellungsgesuch stellte noch danach die fehlende Unterschrift leis- tete.

E. 1.9 Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Nichteintretensentscheid) ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für 40 Tage in ihrem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbefolgung von Kon- trollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ für den 7. Oktober 2022 zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden sei, dem Termin aber ohne Angaben von Gründen ferngeblieben sei. Auf eine Stel- lungnahme an das unterfertigte Amt innert Frist habe die Versicherte ver- zichtet. Straferhöhend wirkte sich aus, dass die Versicherte bereits mehr- fach wegen Nichtbefolgung einer Weisung des zuständigen RAV sanktio- niert werden musste.

E. 2.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Weil das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit und Leichtsinn in dieser Streitsache gerade noch nicht vorliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 23 29 vom 25. April 2023 zu ähnlicher Ausgangslage), sind der Beschwerdeführerin gerade noch keine Kosten aufzuerlegen. Das Gericht lässt sich dabei auch von

- 9 - der Hoffnung und Zuversicht leiten, dass sich die Beschwerdeführerin künftig ihren Mitwirkungspflichten stellt und damit die angemessenen Leh- ren aus den bisher geführten Gerichtsverfahren zieht (vgl. FORSTER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 61 Rz. 81).

E. 2.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III.

E. 3 Dagegen erhob A._____ am 30. Oktober 2022 (Eingangsstempel KIGA

21. November 2022) Einsprache. Begründend machte sie geltend, dass sie bereits mehrmals mitgeteilt und darum gebeten habe, einen neuen RAV-Berater zugeteilt zu erhalten. Sie habe am 20. Oktober 2022 den Zet- tel des RG (Anm. des Gerichts: Rechtliches Gehör) ausgefüllt und an das KIGA zurückgeschickt. Zum verpassten Besprechungstermin (am 7. Ok- tober 2022) führte sie aus, dass der zugewiesene RAV-Berater ihr ge- genüber seine Termine nicht wahrnehme. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie kontrollfreie Tage beansprucht, die ihr das KIGA nicht einmal habe gewähren können. Unter diesen Umständen könne sie nicht mehr zum bisherigen RAV-Berater gehen. Die CHF 100.--, welche ihr der Regi-

- 3 - onale Sozialdienst Ilanz als Soforthilfe habe zukommen lassen, habe sie schon lange aufgebraucht.

E. 4 Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 trat das KIGA auf die Ein- sprache nicht ein. Begründend hielt es fest: Am 21. November 2022 sei eine Einsprache der Versicherten beim KIGA eingegangen, worin sie sich gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2022 gewehrt habe. Diese Einspra- che sei indessen nicht unterzeichnet gewesen. Die Versicherte sei daher mit Schreiben vom 19. Januar 2023 durch das KIGA aufgefordert worden, innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine unterzeichnete Ein- sprache nachzureichen. Gemäss Art. 10 ATSV müsse eine Einsprache u.a. die Unterschrift der einspracheführenden Person enthalten und habe schriftlich zu erfolgen. Das KIGA habe die Versicherte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf ihre Einsprache nicht eingetreten werde, sofern sie innert der Nachfrist keine unterzeichnete Eingabe nachreichen würde. Auf dieses Schreiben (vom 19. Januar 2023) habe die Versicherte bis heute nicht reagiert, weshalb darauf aus formellen Gründen nicht einzutreten sei.

E. 5 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2023 (Eingangsstempel Verwaltungsgericht 10. März 2023) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Überschrift 'Einsprache gegen Verfügung des KIGA vom 09.02.2022' und dem Antrag um Aufhebung der Verfügung Nr. 343951556 des KIGA vom 24. Oktober

2022. Begründend hielt sie fest, sie sei mit Schreiben vom 19. Januar 2023 des KIGA aufgefordert worden, eine unterzeichnete Einsprache einzurei- chen. Da sie aber seit dem 18. Januar 2023 wegen Unfall/Krankheit mehr- mals im Spital behandelt und vom Arzt krankgeschrieben gewesen sei, habe sie diesem Schreiben keine Folge leisten können, Arbeitsunfähig- keitszeugnisse lägen bei. Sie sei in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, Briefe zu schreiben, auch nicht im PC. Zudem sei sie sich sicher, ihre Ein- gabe vom 21. November 2022 unterschrieben zu haben. Aus diesen

- 4 - krankheitsbedingten Gründen sei die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung aufzuheben.

E. 6 Mit Stellungnahme vom 4. April 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdegegner dabei die im Einspracheentscheid bereits angeführten Gründe. Neu führte er aus: Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt haben sollte, seien die Vorausset- zungen nicht erfüllt. Zum einen sei sie den Nachweis schuldig geblieben, dass die beiden kurzen Spitalaufenthalte sie tatsächlich daran gehindert hätten, eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Zum anderen habe sie es auch versäumt, innert dreissig Tagen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Der Vollstän- digkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die nachfolgenden vier Beratungsgespräche auch versäumt habe (Ziff. 4, S. 5). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im (recte) angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 31

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 26. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____, Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 90 % ab dem 1. Mai 2022 an. Per 2. Mai 2022 eröffnete die zuständige Arbeitslosenkasse Unia eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug. 2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für 40 Tage in ihrem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbefolgung von Kon- trollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ für den 7. Oktober 2022 zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden sei, dem Termin aber ohne Angaben von Gründen ferngeblieben sei. Auf eine Stel- lungnahme an das unterfertigte Amt innert Frist habe die Versicherte ver- zichtet. Straferhöhend wirkte sich aus, dass die Versicherte bereits mehr- fach wegen Nichtbefolgung einer Weisung des zuständigen RAV sanktio- niert werden musste. 3. Dagegen erhob A._____ am 30. Oktober 2022 (Eingangsstempel KIGA

21. November 2022) Einsprache. Begründend machte sie geltend, dass sie bereits mehrmals mitgeteilt und darum gebeten habe, einen neuen RAV-Berater zugeteilt zu erhalten. Sie habe am 20. Oktober 2022 den Zet- tel des RG (Anm. des Gerichts: Rechtliches Gehör) ausgefüllt und an das KIGA zurückgeschickt. Zum verpassten Besprechungstermin (am 7. Ok- tober 2022) führte sie aus, dass der zugewiesene RAV-Berater ihr ge- genüber seine Termine nicht wahrnehme. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie kontrollfreie Tage beansprucht, die ihr das KIGA nicht einmal habe gewähren können. Unter diesen Umständen könne sie nicht mehr zum bisherigen RAV-Berater gehen. Die CHF 100.--, welche ihr der Regi-

- 3 - onale Sozialdienst Ilanz als Soforthilfe habe zukommen lassen, habe sie schon lange aufgebraucht. 4. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 trat das KIGA auf die Ein- sprache nicht ein. Begründend hielt es fest: Am 21. November 2022 sei eine Einsprache der Versicherten beim KIGA eingegangen, worin sie sich gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2022 gewehrt habe. Diese Einspra- che sei indessen nicht unterzeichnet gewesen. Die Versicherte sei daher mit Schreiben vom 19. Januar 2023 durch das KIGA aufgefordert worden, innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine unterzeichnete Ein- sprache nachzureichen. Gemäss Art. 10 ATSV müsse eine Einsprache u.a. die Unterschrift der einspracheführenden Person enthalten und habe schriftlich zu erfolgen. Das KIGA habe die Versicherte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf ihre Einsprache nicht eingetreten werde, sofern sie innert der Nachfrist keine unterzeichnete Eingabe nachreichen würde. Auf dieses Schreiben (vom 19. Januar 2023) habe die Versicherte bis heute nicht reagiert, weshalb darauf aus formellen Gründen nicht einzutreten sei. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2023 (Eingangsstempel Verwaltungsgericht 10. März 2023) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Überschrift 'Einsprache gegen Verfügung des KIGA vom 09.02.2022' und dem Antrag um Aufhebung der Verfügung Nr. 343951556 des KIGA vom 24. Oktober

2022. Begründend hielt sie fest, sie sei mit Schreiben vom 19. Januar 2023 des KIGA aufgefordert worden, eine unterzeichnete Einsprache einzurei- chen. Da sie aber seit dem 18. Januar 2023 wegen Unfall/Krankheit mehr- mals im Spital behandelt und vom Arzt krankgeschrieben gewesen sei, habe sie diesem Schreiben keine Folge leisten können, Arbeitsunfähig- keitszeugnisse lägen bei. Sie sei in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, Briefe zu schreiben, auch nicht im PC. Zudem sei sie sich sicher, ihre Ein- gabe vom 21. November 2022 unterschrieben zu haben. Aus diesen

- 4 - krankheitsbedingten Gründen sei die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung aufzuheben. 6. Mit Stellungnahme vom 4. April 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdegegner dabei die im Einspracheentscheid bereits angeführten Gründe. Neu führte er aus: Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt haben sollte, seien die Vorausset- zungen nicht erfüllt. Zum einen sei sie den Nachweis schuldig geblieben, dass die beiden kurzen Spitalaufenthalte sie tatsächlich daran gehindert hätten, eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Zum anderen habe sie es auch versäumt, innert dreissig Tagen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Der Vollstän- digkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die nachfolgenden vier Beratungsgespräche auch versäumt habe (Ziff. 4, S. 5). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im (recte) angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich (recte) gegen den Einspracheent- scheid vom 9. Februar 2023. Gegen derartige Entscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge-

- 5 - richt eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVIG/AVIG; BR 545.100] sowie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/Arbeitslosen- versicherung [VOzEGzAVIG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zustän- digkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist, oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begrün- det oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Weil die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird – offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

- 6 - 1.3. Zuerst ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde vom 2. März 2023 (Eingangsstempel Verwaltungsgericht 10. März 2023) um eine Laienbe- schwerde handelt, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung Nr. 343951556 vom 24. Oktober 2022 des KIGA anbegehrte. Anfechtungsgegenstand kann vor Verwaltungsgericht aber ausschliess- lich der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 und nicht mehr die Ein- stellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 sein. Bei Erhebung einer Ein- sprache wird das Verwaltungsverfahren nämlich erst durch den Einspra- cheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung er- setzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätz- lich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Ein- spracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Das Rechtsbegehren um Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 ist deshalb als Rechtsbe- gehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2023 entgegenzunehmen und zu behandeln. 1.4. Im konkreten Fall stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 21. November 2022 infolge fehlender Un- terschrift (trotz Nachfristansetzung zur Verbesserung bzw. Vervollständi- gung der Einsprache durch die Versicherte) nicht eingetreten ist. Sollte dies nachweislich zutreffen, wäre die Beschwerde vom 2. März 2023 (mit Eingangsstempel Verwaltungsgericht am 10. März 2023) allein schon we- gen dieses Formmangels offensichtlich unzulässig oder unbegründet und damit abzuweisen. 1.5. In formeller Hinsicht stellt Art. 52 Abs. 1 ATSG keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein-

- 7 - spracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einspra- chen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönli- cher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Ein- sprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ih- res Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be- hebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Ein- spracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlos- sen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 142 V 152 E.2.1 und 2.2). 1.6. Vorliegend ist nachweislich erstellt, dass der Beschwerdegegner die heu- tige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8) einlud, ihre schriftliche Einsprache vom 21. November 2022 innert zehn Tagen seit Erhalt dieses Schreibens noch mit der eigenen Unterschrift zu versehen, andernfalls auf ihre Ein- gabe nicht eingetreten werden könne. Dieser Aufforderung ist die Be- schwerdeführerin unwiderlegt nicht nachgekommen, womit ihre schriftli- che Einsprache offensichtlich unvollständig und nicht rechtskonform war und folglich darauf seitens des Beschwerdegegners androhungsgemäss und zu Recht gestützt auf Art. 10 ATSV nicht eingetreten wurde. 1.7. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zur Erklärung ihres Unterschriftenversäumnisses eingereichten Arztzeugnisse vom 18. Ja- nuar 2023 (Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 18. bis 21. Januar 2023) so- wie vom 26. Januar 2023 (Hospitalisierung vom 25. bis 26. Januar 2023 und Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 25. Januar 2023 bis 12. Februar

- 8 - 2023; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2) nichts, da sie nach Erhalt des Schreibens am 20. Januar 2023 (Bg-act. 9 und 10) zwecks Nachbesserung ihrer Einsprache mit Fristansetzung innert zehn Tagen ab dem 21. bis zum 30. Januar 2023 noch genügend Zeit gehabt hätte und imstande gewesen wäre, ihre Unterschrift fristgerecht zu leisten. Etwas Anderes ist aktenkundig nicht erstellt. 1.8. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin auch diese 30- tägige Wiederherstellungsfrist verpasst, da sie weder ein solches Fristwie- derherstellungsgesuch stellte noch danach die fehlende Unterschrift leis- tete. 1.9. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Nichteintretensentscheid) ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 2.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Weil das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit und Leichtsinn in dieser Streitsache gerade noch nicht vorliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 23 29 vom 25. April 2023 zu ähnlicher Ausgangslage), sind der Beschwerdeführerin gerade noch keine Kosten aufzuerlegen. Das Gericht lässt sich dabei auch von

- 9 - der Hoffnung und Zuversicht leiten, dass sich die Beschwerdeführerin künftig ihren Mitwirkungspflichten stellt und damit die angemessenen Leh- ren aus den bisher geführten Gerichtsverfahren zieht (vgl. FORSTER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 61 Rz. 81). 2.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]